§ 35 FPackV
Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und
die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,
deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und
die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.
Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-Flaschen
mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und
sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.
Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens 3 mm hoch sein. Bei Maßbehältnis-Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen.
das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,
das Herstellerzeichen nach § 37 und
das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)
Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder
den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie
am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,
ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben, Nennvolumen in mlRandvollvolumen in ml2021,52527 3032,54042,5
ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und
sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.