§ 36 FPackV
Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen: Nennvolumen in ml% des Nennvolumensmlbis 506–50 bis 100– 3100 bis 2003–200 bis 300– 6300 bis 5002–500 bis 1 000–101 000 bis 5 0001–
Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.