FPackV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 FPackVFertigpackungen mit LebensmittelnVerordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten · Abschnitt 2 § 6§ 8 Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.