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Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Verkehrsunternehmen dürfen beschäftigten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke, der…
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt…
Zur Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr ist es wichtig, die Verkehrsunternehmen dazu anzuhalten, eine Sicherheitskultur zu entwickeln, die auf allen…
Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt: Auslösungen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen (Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld…
Für das Fahrpersonal gilt: Die Anwesenheits-, Abruf- und Kabinenzeiten, die außerhalb der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit anfallen, werden mit 50% des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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