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Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung. Auf die Betriebszugehörigkeit ist auch die Ausbildungszeit anzurechnen, soweit sie im gleichen Betrieb abgeleistet wurde.
Die Sonderzahlung wird nach folgender Staffel gezahlt: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 10%, nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30%, nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40%, nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50% der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung ist der Gesamtverdienst in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober eines jeden Jahres geteilt durch 10.
Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt: Auslösungen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen (Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld sowie Zahlungen nach Absatz 5).
Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld und Ähnliches gelten als Sonderzahlungen.
Als Auszahlungstermin gilt die Zeit vom 15. November bis 15. Dezember.