Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung nach § 7 und die Niederschriften nach § 19 Absatz 6 zehn Jahre lang nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.