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Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die vom Prüfungsausschuss beauftragten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. Abschnitt 2: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung