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Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3:
die Art der Einrichtung,
die Rechtsform,
die Art der Buchführung,
die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat,
der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der Einrichtung und
der Aufgabenbereich der Einrichtung;
Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1,
Erhebungsmerkmale sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.