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Mitglieder des Landtags, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf Grundlage des vom Landtag angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Ausschusssitze entfallen. Sie müssen die übrigen Fraktionsmerkmale erfüllen. Über die Anerkennung einer Gruppe entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Beratung im Ältestenrat; dies gilt entsprechend für den Fall der Aberkennung.
Leistungen an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.
Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für sie gilt § 10…
Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe nach § 10 Fraktionsgesetz angehören, erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied…
Abgeordnete können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags zu Fraktionen zusammenschließen. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion…
Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.
Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit.…
Ein Mitglied des Landtags darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.