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Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.
Darüber hinaus erhalten die Fraktionen weitere Leistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies an anderer Stelle gesetzlich bestimmt ist oder vom Landtag beschlossen wird.
Die Fraktionen können Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten eingehen sowie Aufträge vergeben. Vor der Erteilung von Zugangsrechten an Beschäftigte von Fraktionen zu den Einrichtungen des Landtags, insbesondere den Gebäuden und IT-Systemen, holt die Landtagsverwaltung eine unbeschränkte Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes. Sofern eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im Sinne des § 6 Absatzes 4 Satz 6 des Abgeordnetengesetzes zu befürchten ist, die sich aus der Auskunft aufgrund von Eintragungen ergibt oder auf anderen tatsächlichen Umständen beruht, kann der Zugang zu den Einrichtungen des Landtags ganz oder teilweise versagt werden; dies gilt auch, soweit der Landtag nachträglich Kenntnis von solchen Umständen erlangt. Über das Vorliegen eines Eintrags hinaus darf der Inhalt der Auskunft der Fraktion nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen offenbart werden. Die Fraktion ist zuvor anzuhören; sie hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Die im Rahmen der Einholung der unbeschränkten Behördenauskunft erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidung über die Erteilung von Zugangsrechten verwendet werden. Die Daten sind nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Fraktion, im Übrigen nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
Die Fraktionen dürfen die ihnen gewährten Leistungen nur für eigene Zwecke verwenden. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. Finanzielle Zuwendungen Dritter dürfen nicht angenommen werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementLeistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen…
1Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung, dem Landtagsgesetz, diesem Gesetz…
Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe nach § 10 Fraktionsgesetz angehören, erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied…
Fraktionen nehmen am allgemeinen Rechtsverkehr teil und können unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und…
Zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs erhalten die Fraktionen monatlich im Voraus Geldleistungen, die aus einem gleich hohen Grundbetrag für jede Fraktion und…
Der Kreis gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.