§ 20 Abs. 2 ZollVGZollverwaltungsgesetz
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch…
§ 32 Abs. 1 Nr. 4. Hafen Neustadt: Buchst. a SchSiHafVVerordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen
Deutscher Marinehafen durch eine Linie, die im Norden an einer Bake am Ufer neben dem Kasernenzaun (54° 06,133´ N; 010° 48,763´ E) beginnt und in einem Abstand…