FriseurAusbV 2008 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 FriseurAusbV 2008Dauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3