§ 9 FriseurAusbV 2008
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten25 Prozent,2.Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen45 Prozent,3.Prüfungsbereich Friseurtechniken10 Prozent,4.Prüfungsbereich Betriebsorganisation10 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.