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Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.
Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;
Als Stoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort…
Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 entsprechend.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, DEFINITIONEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE 1. „Kaffee-Extrakt“, „löslicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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