Erwägungsgrund 9 31999L0004
Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Vorschriften erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind —
Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Vorschriften erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind —