FrühV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 FrühVInkrafttretenVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder § 9Schlussformel Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 9Schlussformel