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Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.
Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden.
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat…
Der Beamtin oder dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch…
Für das Urlaubsjahr 2013 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung vom…
Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten…
Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 64 Absatz 1 die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul-…
Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu gewähren
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.