BeamtStG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 44 BeamtStGErholungsurlaubGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern · Abschnitt 6 § 43§ 45 Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.