§ 17 Abs. 2 FrUrlV NRWVerordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen
Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst…
§ 3 SächsJArbSchVOSächsische Jugendarbeitsschutzverordnung
Für den Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung mit der…
§ 11 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nur in…
§ 2 Abs. 3 SächsUrlMuEltVOBegriffsbestimmungen
Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst.
§ 13 Abs. 2 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung…