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Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen. Ist eine Dienstschicht auf zwei Kalendertage verteilt, wird als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der erste Kalendertag berücksichtigt.
Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Arbeitstage sind diejenigen Wochentage, die gemäß der für die Dienststelle geltenden Arbeitszeitregelung als Arbeitstage vorgesehen sind, mit Ausnahme der Tage,…
Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag.
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamtinnen und Beamte Dienst zu tun haben. Endet der Dienst bei Wechseldienst nicht an…
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden…
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.