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Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Vorschriften, nach denen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte seinen Dienst zu versehen hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.
Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst.
Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Mehrarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit der Beamtin ist jede Dienstleistung, die über die festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.
Europarechtlicher Mindesturlaub ist der Jahresurlaub nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9). Er beträgt bei fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche 20 Tage und ist bei einer höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitstagen in der Kalenderwoche im Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche umzurechnen.
Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt.
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamtinnen und Beamte Dienst zu tun haben. Endet der Dienst bei Wechseldienst nicht an…
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden…
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Verrichten Beamtinnen oder Beamte Dienst nach einem Plan, erhalten sie bei einer Dienstleistung im…
Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015…
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.