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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler das Ziel der Fachstufe erreicht hat (Versetzung).
Über die Versetzung oder Nichtversetzung muss auch entschieden werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler der Fachstufe I zum Schuljahresende oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder sie verlässt. Bei Erreichen des Klassenziels ist unter „Bemerkungen“ eine Eintragung gemäß § 13 Absatz 6 Buchstabe a in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Bei Nichterreichen des Klassenziels erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis ohne Eintragung gemäß § 13 Absatz 6 Buchstabe b und zusätzlich ein Jahreszeugnis, das unter „Bemerkungen“ eine Eintragung gemäß § 13 Absatz 6 Buchstabe b sowie die Eintragung „Bei erneuter Nichtversetzung muss die Schülerin/der Schüler den Bildungsgang verlassen.“ Wurde die Schülerin oder der Schüler bereits zuvor einmal nicht versetzt, erhält das Jahreszeugnis unter „Bemerkungen“ neben der Eintragung nach § 13 Absatz 6 Buchstabe b die Eintragung „Die Schülerin/Der Schüler muss den Bildungsgang verlassen.“ Die Noten beider Zeugnisse müssen übereinstimmen.