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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers fest. Sie entscheidet insbesondere darüber, ob ein Schüler das Ziel der Klassenstufe 11 erreicht hat (Versetzung). Im Rahmen dieser Entscheidung stellt sie auf Grund der Praktikantenzeugnisse des Schülers (§ 12) und unter Berücksichtigung seines Berichtsheftes (§ 11) auch fest, ob seine fachpraktische Ausbildung insgesamt mit „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ zu bewerten ist.
Ist infolge des zeitlichen Ablaufs der fachpraktischen Ausbildung eines Schülers der Klassenstufe 11 eine Bewertung zum Zeitpunkt der Klassenkonferenz am Schuljahresende noch nicht möglich, so wird erst zu Beginn des Unterrichts im nachfolgenden Schuljahr die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung von der Klassenkonferenz festgestellt und die Versetzungsentscheidung getroffen. Unmittelbar danach wird das Jahreszeugnis ausgegeben. Mit der Ausgabe der übrigen Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres (§ 17 Abs. 1) werden dem Schüler die von der Klassenkonferenz festgesetzten Fachnoten vorab formlos bekannt gegeben. Ergibt sich bereits auf Grund der Noten, dass der Schüler nicht versetzt wird, erhalten die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler eine schriftliche Mitteilung; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Über die Versetzung oder Nichtversetzung muss auch entschieden werden, wenn ein Schüler der Klassenstufe 11 zum Schuljahresende oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder sie verlässt; der Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung wird durch den Ablauf der fachpraktischen Ausbildung bestimmt. Bei Erreichen des Klassenziels ist eine Eintragung gemäß § 16 Abs. 5 Buchstabe a) in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Bei Nichterreichen des Klassenziels erhält der Schüler ein Abgangszeugnis ohne Vermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis, das eine Eintragung gemäß § 16 Abs. 5 Buchstabe b) sowie gegebenenfalls einen Vermerk enthält, dass der Schüler gemäß § 22 Abs. 2 die Schule verlassen muss. Die Noten beider Zeugnisse müssen übereinstimmen.