Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Befinden sich die Klassen am letzten Unterrichtstag im Fachpraktikum, kann die Schulleitung in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde einen anderen Tag für die Zeugnisausgabe festlegen.
Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt und der oder dem Erziehungsberechtigten oder den Erziehungsberechtigten einer Minderjährigen oder eines Minderjährigen durch diese oder diesen überbracht.
Der oder die Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder volljährigen Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer auf deren Vorlage hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass der oder dem oder den Erziehungsberechtigten das Zeugnis nicht vorgelegen hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt. e) Versetzung