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Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2026 in die fachtheoretische Ausbildung der vollschulischen Ausbildung, in die praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung, in die berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich einschlägig Beschäftigte oder in die berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte an einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - eintreten.
Zugleich treten am 1. August 2026 die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschulen für Sozialpädagogik - vom 5. Februar 2021 (Amtsbl. I S. 356), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131) geändert worden ist, der Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschule für Sozialpädagogik -“ vom 17. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 435), der zuletzt durch den Erlass vom 18. Februar 2021 (Amtsbl. I S. 545) geändert worden ist, der Erlass zur Einrichtung der Schulversuche „Berufsbegleitende Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ sowie „Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - vom 18. Februar 2021 (Amtsbl. I S. 548) außer Kraft.