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Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren.
Wer bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife verfügt, kann auf Antrag vom Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.
Über die Beurlaubung und die Unterrichtsbefreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
An einer Berufsfachschule gemäß § 45, 104 oder 106 kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung…
Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit…
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht…
Nach der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 können Schülerinnen und Schüler beantragen, für die Dauer eines Schuljahres beurlaubt zu werden, um während…
Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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