§ 7 ASchO
Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Volljährige Schüler können selbst Anträge stellen. Befreiung von einer Fachstunde erteilt der jeweilige Fachlehrer, von einer Schulveranstaltung der Klassenlehrer.
Befreiung von den Leibesübungen über zwei Unterrichtstage hinaus wird auf Grund eines ärztlichen, bei längerer Dauer als zwei Monate auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses, dessen Kosten die Antragsteller zu tragen haben, vom Schulleiter gewährt; Entsprechendes gilt für die Befreiung von anderen Unterrichtsfächern, in denen an die körperliche Leistungsfähigkeit besondere Anforderungen gestellt werden. Dem amtsärztlichen Zeugnis gleichgestellt ist das Zeugnis eines Direktors einer Universitätsklinik.
Die Erziehungsberechtigten können die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder dem Schüler schriftlich abzugeben. Die Abmeldung hat sofortige Wirkung.