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Verfügt die Schülerin oder der Schüler bereits über einen Abschluss in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Sozialwesen oder über einen Hochschulabschluss, der in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang erworben wurde, ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers diese Ausbildung im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu zwei Klassenstufen anzurechnen.
Teile einer Hochschulausbildung in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis maximal 1 200 Unterrichtsstunden anzurechnen. Die Anrechnung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden.
Die Entscheidung trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde.
Auf die Ausbildung sind auf Antrag eine andere Ausbildung oder Teile dieser anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit mit bis zu einer Klassenstufe…
bis zu eineinhalb Klassenstufen bei einer Ausbildung in derselben Fachrichtung, aber in einem anderen Schwerpunkt.
„(2) Wurde eine pflegerische und betreuende berufliche Tätigkeit in einer der Einrichtungen gemäß § 55 Absatz 1 ausgeübt, soll, sofern nicht bereits eine…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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