§ 33 Abs. 1 APO-ABUVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken (APO-ABU) Vom 10. Juni 1991
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 4) und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Betriebswirt…
§ 102 Nr. 2 Buchst. b FSO SNBerufsbezeichnung
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft…
§ 82 FSO SNBerufsbezeichnung
Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Abs. 5 GepBetrWMAProBusManFVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz“. Der…
§ 56 FSO SNBerufsbezeichnung
Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin für Kommunikationsdesign (Bachelor…