§ 88 Abs. 1 FSO SNBerufsbezeichnung
Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 77 FSO SNBerufsbezeichnung
Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“…
§ 59 Abs. 4 FSchulSozPädAPO SL 2026Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
Wer die Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in…
§ 20 Abs. 2 FachlkVO SNFachlehrkräfteverordnung
Mit Abschluss der Ausbildung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer berechtigt, je nach Ausbildung folgende Berufsbezeichnung zu führen:
§ 51 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Medizinische Dokumentationsassistentin oder Staatlich…