§ 40 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungErteilung der AusbilderberechtigungZitatstelle…Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.Erteilung der Ausbilderberechtigung
§ 41 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungPrüfungsausschüsse, Durchführung der PrüfungenZitatstelle…Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 38 für das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 können, wenn eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird,…Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
§ 42 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungGültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von ErlaubnissenZitatstelleErlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
§ 42 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungGültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von ErlaubnissenZitatstelleErlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
§ 42 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungGültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von ErlaubnissenZitatstelle…Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Erlaubnis an.Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
§ 43 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungGültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von BerechtigungenZitatstelle…betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen…Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen
§ 43 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungGültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von BerechtigungenZitatstelle…die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 erteilt.Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen
§ 45 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungErlaubnis zum Betrieb von AusbildungsstättenZitatstelle…Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten
§ 45 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungErlaubnis zum Betrieb von AusbildungsstättenZitatstelle…grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten
§ 45 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine AusbildungErlaubnis zum Betrieb von AusbildungsstättenZitatstelle…Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen…Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten