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Studienbewerberinnen und Studienbewerber können nach Abschluss des ersten Semesters an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen (Freiversuch). Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sind.
Soweit Studienbewerberinnen und Studienbewerber die vorzeitige Prüfung nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen können Hochschulabschlussprüfungen in nicht modularisierten Studiengängen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen…
Legt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den…
Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des…
Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums oder unmittelbar nach Ablauf der in § 7 Absatz 1…
In allen geeigneten Studiengängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, wird ein Freiversuch eingeführt. Danach gilt eine erstmalig nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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