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Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann vorbehaltlich des § 17 Absatz 2 nur einmal und vorbehaltlich des Absatzes 2 nur als Ganzes wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann nur an demselben Studienkolleg und frühestens nach einem Semester abgelegt werden.
Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf die Prüfungen in den Fächern verzichtet wird, in denen die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Prüfung bestanden hatte. Die in diesen Fächern erteilten Fachnoten werden bei erfolgreichem Ablegen der Wiederholungsprüfung bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung nach § 11 übernommen. Unterzieht sich die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei einer Wiederholungsprüfung auch einer Prüfung in den bereits bestandenen Fächern, so werden die Noten der Wiederholungsprüfungen als Prüfungsleistungen in die Berechnung der Fachnoten gemäß § 10 Absatz 5 eingebracht.
Besteht die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so hat sie oder er die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese auf Antrag des Prüflings…
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). Die…
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, und zwar frühestens zum nächsten und spätestens zum übernächsten Termin. Im Falle des…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfung ist…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 23 und 25 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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