Gesetze
Gesetz wird geladen …
Externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht am Studienkolleg studieren, können an der Feststellungsprüfung teilnehmen. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Vorbildung eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt. Der zugelassenen Studienbewerberin oder dem zugelassenen Studienbewerber wird Gelegenheit gegeben, sich am Studienkolleg über die Prüfungsanforderungen und die zweckmäßige Art der Vorbereitung zu informieren.
Zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen in den in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Pflichtfächern müssen externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber mündliche Prüfungen in diesen sowie in allen weiteren Pflichtfächern des von ihnen angegebenen Schwerpunktkurses ablegen. Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern schlechter als ausreichend sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling einmal auf die Durchführung der mündlichen Prüfung in einem Fach der schriftlichen oder praktischen…
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden…
Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis…
Externe werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie Externe, die als letzte Schule eine zur Allgemeinen Hochschulreife führende öffentliche Schule oder staatlich…
In der Feststellungsprüfung weisen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.