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Die der Landesregierung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes erteilte Ermächtigung, zur Sicherung der Planung der Bundesfernstraßen durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festzulegen, wird auf den Landesbetrieb für Straßenbau übertragen, mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Obersten Straßenbaubehörde und der Obersten Landesplanungsbehörde zu erlassen ist.