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Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.
für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sowie für Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit ihnen für diese in den Ortsdurchfahrten die…
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraßen sind.
Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, soweit bei ihnen die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt.
Soweit nach den Absätzen 3 und 4 das Land und die Kreise nicht Träger der Straßenbaulast sind, obliegt die Straßenbaulast den Gemeinden.
für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung in Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern und in Gemeinden, die nach § 47…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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