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Oberste Landesstraßenbaubehörde, höhere Verwaltungsbehörde und Anhörungsbehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind:
der Landesbetrieb für Straßenbau
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Abs. 2 bis 3 FStrG).