§ 3 StrKrVO NRWVerordnung über Kreuzungsanlagen öffentlicher Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
§ 3 KlStrKrV SLVerordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge klassifizierter Straßen Vom 1. März 1967
Von den in den §§ 1 und 2 nicht erfassten Teilen der Kreuzungsanlage gehören:
§ 4 FStrKrVKreuzungen zwischen Bundesfernstraßen
Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von denen die eine vom Bund, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe…
§ 13b Nr. 2 FStrGBundesfernstraßengesetz
näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;