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Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
die übrigen Teile (z.B. Dämme, Böschungen, Stützmauern) zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaus (Abs. 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
Seitenstreifen und Seitenwege für Fußgänger oder für Fahrräder mit und ohne Hilfsmotor (Geh- und Radwege) gehören im Kreuzungsbereich zur Straße der höheren…
bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder zu der anderen Straße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.