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Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören
von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,
die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.
Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
sie hat keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen, Radwegen oder Gehwegen; und
Höhengleiche Kreuzungen mit systemfremden Verkehrswegen sind nicht zulässig; dies gilt nicht innerhalb von Instandhaltungs- und Abstellanlagen.
Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßenklasse die Kreuzungsanlage zu unterhalten. Bei Über- oder Unterführungen hat…
Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen…
die Hauptfahrspuren einschließlich der Leitstreifen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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