FuttMKontrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 FuttMKontrVInkrafttretenVerordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure § 6Schlussformel Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. § 6Schlussformel