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Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens einer Woche teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Kürzere Fortbildungsveranstaltungen in auf das Futtermittelrecht oder die Tierernährung bezogenen Fachrichtungen können angerechnet werden.
Die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleur gemäß § 1 Abs. 1 erlischt, wenn die betreffende Person - außer in den Fällen des Absatzes 2 - ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachkommt und dies zu vertreten hat.
Probenehmer nach § 2 Abs. 2 nehmen alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teil, in denen die unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch vermittelt und erweitert werden.
Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch…
Inhaber haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der…
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist…
Die Anforderungen nach § 1 gelten als erfüllt bei Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung betraut sind. Die…
Die in § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Personen haben jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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