§ 1 FzgLackAusbV
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird staatlich anerkannt.
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.