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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 67)
Zuteilung von BuchstabenMit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
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