Gesetze
Gesetz wird geladen …
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 67)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 67)
Zuteilung von BuchstabenMit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 23.10.2026.
Zur geltenden Fassung