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Unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen ist die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet. Beauftragt die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeuges, so hat sich die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zur Mitteilung von Rückständen nach Satz 1 durch die Zulassungsbehörde an den Dritten einverstanden zu erklären. Die Zulassungsbehörde teilt dem Dritten die in Betracht kommenden Rückstände mit.
Die Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht zulässig.