Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen Vom 13. März 2007
§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind.
§ 2 FzZulVerwV SL
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