§ 40 G Artikel 29 Abs. 6
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über
das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,
die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,
die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
die Briefabstimmung,
die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,
das Eintragungsverfahren,
die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.