Art. 9 Abs. 2 BGuaÄndG SL 2014Gesetz Nr. 1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 12. November 2014
Für vor dem 1. Januar 2015 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen die Teilzeitbeschäftigung nach § 8 der Arbeitszeitverordnung[2] und…
§ 279g SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der…
§ 69d Abs. 2 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis…
§ 69a Nr. 2 Buchst. c BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.