§ 1 HADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.
§ 1 MADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
§ 60 Abs. 1 GADVDVÜbergangsvorschriften
Für Studierende, die vor dem 1. August 2023 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst begonnen haben, ist die Verordnung über die…
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ADLVVerordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
einen fachtheoretischen Teil von mindestens zwölf Monaten (Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie), der aus den fachtheoretischen Studienabschnitten II, III und…
§ 12 Abs. 1 GADGesetz über den Auswärtigen Dienst
Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung…